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Photovoltaikanlagen sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 stärker gefördert werden (Stand 09/2022)

Am 14. September 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. In dem Entwurf wurden zahlreiche Änderungen für Personen und Unternehmen beschlossen, unter anderem eine stärkere Förderung des Betriebs von Photovoltaikanlagen. Dabei setzt die Bundesregierung die Forderung der Bundesländer nach Steuererleichterungen und Bürokratieabbau um. Die steuerlichen Hürden für die Installation von Photovoltaikanlagen sollen damit reduziert werden.

 

Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Gemäß dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 soll es für Einnahmen aus dem Betrieb von folgenden Photovoltaikanlagen eine Ertragsteuerbefreiung geben:

  • Photovoltaikanlage auf Einfamilienhäusern: Bruttonennleistung von maximal 30 kW (Peak)
  • Photovoltaikanlage auf Gewerbeimmobilien: Bruttonennleistung von maximal 30 kW (Peak)
  • Photovoltaikanlagen auf gemischt genutzten Immobilien (überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) und Mehrfamilienhäusern: Bruttonennleistung von maximal 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit

Bei den Begrenzungen werden die Bruttonennleistungen laut Marktstammdatenregister herangezogen. Insgesamt sind höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft steuerfrei. Die Ertragsteuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Somit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei. Eine Gewinnermittlung soll für die begünstigten Photovoltaikanlagen nicht mehr erforderlich sein. Damit soll der bürokratische Aufwand für Besitzer von Photovoltaikanlagen deutlich reduziert werden.

 

Umsatzsteuerliche Befreiungen für Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen


Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie auf die Installation von Photovoltaikanlagen und der Stromspeicher ein Nullsteuersatz (d. h. Umsatzsteuer i. H. v. 0 %) angewendet wird. Dies wird jedoch auf die Fälle begrenzt, bei denen die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Des Weiteren darf die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW betragen. Die Regelung soll die Betreiber von Photovoltaikanlagen entlasten. Die Betreiber können dann, aufgrund des Nullsteuersatzes, die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. In der Vergangenheit haben die Betreiber häufig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage nutzen zu können. Weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen dann effektiv nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wäre, könnten die Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung nutzen, ohne Nachteile daraus zu haben.

Die Bundesregierung möchte mit diesen Änderungen einen neuen Anreiz zum Ausbau der erneuerbaren Energien setzen. Die Regelungen würden bereits ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten, eine endgültige Verabschiedung des Gesetzes vorausgesetzt.

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