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Themen

Quick Fixes (Stand 08/2019)
Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihengeschäften und Konsignationslagern ab dem 1.1.2020

Die EU hat einen Aktionsplan für ein einfacheres, weniger missbrauchsanfälliges Mehrwertsteuersystem beschlossen, dass 2022 bis 2024 in Kraft treten soll. Bereits ab dem 1.01.2020 wird durch die Einführung von sog. Quick Fixes (Sofortmaßnahmen) die umsatzsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihengeschäften und Konsignationslagern geändert.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (hiernach igLief)

Gem. Art. 138 Abs. 1, 1a MwStSystRL, Art. 45 MwStVO werden die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbefreiung erweitert. Demnach sind erforderlich:

  • die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers sowie die korrekte Erfassung der USt-IdNr. in MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem),
  • die Registrierung des Erwerbers in einem anderen EU-Staat für USt-Zwecke als dem, in dem die Versendung/Beförderung beginnt, und
  • die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Folge bei Nichtbeachtung: Anstatt Geldstrafe, muss nun mit der Versagung der Steuerbefreiung gerechnet werden.

Darüber hinaus muss die igLief durch mindestens zwei sich einander nicht widersprechende Nachweise, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, belegt werden. Ist nur ein Nachweis vorhanden, ist ein Nachweis durch qualifizierte Ersatzdokumente möglich.

Reihengeschäfte Art. 36a MwStSystRL – EU-einheitliche Behandlung (neu!)

Durch Einführung des Art. 36a MwStSystRL  gilt die erste Lieferung in der Reihe als bewegte und somit als steuerbefreite Lieferung, was der bisher in Deutschland geltenden Praxis entspricht. Bei Vorlage der USt-IdNr. des Abgangsstaates durch den Zwischenhändler, kann ausnahmsweise die zweite Lieferung als bewegte Lieferung gelten.

Konsignationslager Art. 17a MwStSystRL EU-einheitliche Regelung (neu!)

Unter folgenden Voraussetzungen kann künftig eine igLief an den Erwerber angenommen werden:

  • Verbringen der Ware durch den ausländischen Lieferanten in das inländische Konsignationslager, zur Lieferung an einen anderen Unternehmer,
  • der Lieferant ist weder im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware ansässig, noch hat er dort eine Betriebsstätte,
  • Identität und USt-IdNr. des Abnehmers sind dem Lieferanten bereits bei Versendung/Beförderung bekannt,
  • Führung eines speziellen Registers durch Lieferant und Abnehmer und
  • die Warenlieferung an den Abnehmer erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Einlagerung in das Konsignationslager.


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Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Nadja Reinders unter der Tel.-Nr.: 02204 / 9508-100 gerne zur Verfügung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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