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Schenkungsteuerrecht, Entscheidung des EuGH über Freibetrag nicht in Deutschland wohnender Personen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2008 den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht, ob nationale Steuerrechtsvorschriften, die unterschiedliche Freibeträge für nicht in Deutschland lebende Personen und Einheimische vorsehen, gegen EU-Recht verstoßen. In dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahren wehrt sich eine deutsche Staatsangehörige, die seit mehr als 35 Jahren in den Niederlanden wohnt, gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer. Die Klägerin hatte von ihrer Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und seit langer Zeit in den Niederlanden wohnt, ein in Deutschland belegenes Einfamilienhaus geschenkt bekommen. Im Veranlagungsverfahren hatte das beklagte Finanzamt nicht den Freibetrag für Kinder sondern den reduzierten Freibetrag für nicht in Deutschland lebende, beschränkt steuerpflichtige, Personen berücksichtigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah sich zur Entscheidung in der Angelegenheit derzeit nicht in der Lage und beschloss ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Das Gericht hat Zweifel, ob die unterschiedlichen Freibeträge mit der EU-Regelung des freien Kapitalverkehr vereinbar sind. Erbschaften, mit denen Vermögen auf ein oder mehrere Erben übergehen, unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich dem Schutzbereich des freien Kapitalverkehrs. Dieser wird in unzulässigerweise beschränkt, wenn die Höhe einer Steuervergünstigung vom Wohnsitz des Erblassers in einem bestimmten Mitgliedsstaat abhängig ist. Das FG Düsseldorf hält vorliegend einen Verstoß gegen EU – Recht für möglich, da § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für den Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks nur einen reduzierten Freibetrag vorsieht, wenn weder der Schenker noch der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung ein „Inländer“ ist. Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts ist jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder jeder deutsche Staatsangehörige, der nicht länger als 5 Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland zugunsten eines Auslandsaufenthalts aufgegeben haben. Die Höhe des Freibetrages ist demnach abhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine solche Ungleichbehandlung nur zulässig, wenn sie Fallgestaltungen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind oder durch einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sind. Das FG Düsseldorf bezweifelt das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes, da bei der Schenkungsteuer nach seiner Auffassung– unabhängig vom Wohnort des Steuerpflichtigen - nur der zugewendete Vermögensgegenstand der Besteuerung unterliegt und damit stets ein objektiv vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, der unterschiedliche Freibeträge nicht rechtfertigt. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt. Mit dem Vorabersuchen sind die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe etwaiger Einspruchsverfahren eingetreten. Steuerpflichtige, die von der vorgenannten Rechtsfrage betroffen sind, können unter Verweis auf das Vorabentscheidungsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahren beantragen.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2008, Az.: 4 K 2226/08

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