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Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen des Zehn-Tages-Zeitraums nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG (Stand 3/2023)

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, in dem Geschäftsjahr als geleistet, zu dem diese wirtschaftlich zugeordnet werden. Bekanntestes Beispiel hierfür sind die Umsatzsteuervorauszahlungen.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 1999 - IV R 1/99 BStBl 2000 II S. 121 folgend, ist ein Zeitraum bis zu zehn Tage als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes zu werten. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig sein und geleistet worden sein.

Diesbezüglich richtet sich die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (d. h. zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so verschiebt sich gemäß § 108 Abs. 3 AO die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar des Monats. Diese Sonderreglung des § 180 Abs. 3 AO bleibt bei der Anwendung der o. g. Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt. Bei der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Hierbei ist eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto unbeachtlich.

Durch die beiden Senatsurteile des BFH vom 16. Februar 2022 (X R 2/21) und 21. Juni 2022 (VIII R 25/20) ist abschließend geklärt, dass innerhalb des oben beschriebenen Zehn-Tages-Zeitraums bis zum 10. Januar des Folgejahres sowohl nachgezahlte Umsatzsteuervorauszahlungen, die schon vor dem 21. Dezember des Vorjahres fällig waren als auch Umsatzsteuervorauszahlungen, die erst nach dem 10. Januar des Folgejahres fällig werden, aber freiwillig bis zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt werden, dem Abflussjahr als Betriebsausgabe zuzuordnen sind.

Nachfolgend lassen sich die unterschiedlichen Fallvarianten zusammenfassen:

 

Fallvarianten

 

 

Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

 

 

Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (nachfolgend UStVA) für Dezember 20X0 am 10. Januar 20X1, keine Dauerfristverlängerung, Lastschrifteinzug am 11. Januar 20X1.

 

 

JA, da aufgrund des Lastschrifteinzug der Abfluss im Zeitpunkt der Fälligkeit unterstellt wird.

 

 

Übermittlung der UStVA für Dezember 20X0 am 11. Januar 20X1, keine Dauerfristverlängerung, Lastschrifteinzug am 12. Januar 20X1; 10. Januar 20X1 ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag.

 

 

NEIN, da die Voranmeldung nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums beim Finanzamt eingegangen ist. Die verschobene Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächstliegenden Werktag ist daher unbeachtlich.

 

 

Übermittlung der UStVA für Dezember 20X0 am 10. Januar 20X1, keine Dauerfristverlängerung, Überweisung am 11. Januar X1, 10. Januar 20X1 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag.

 

 

NEIN, da kein Abfluss beim Steuerpflichtigen innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums.

 

 

Übermittlung der UStVA für Dezember 20X0 am 10. Januar 20X1, keine Dauerfristverlängerung, Überweisung am 10. Januar 20X1, Zahlungs-eingang am 12. Januar 20X1 beim Finanzamt, 10. Januar 20X1 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag.

 

 

JA, da Abfluss beim Stpfl. innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums. Aber in der Praxis ggfs. Beweispflicht.

 

 

Die aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung (erst) am 10. Februar 20X1 fällige UStVA für Dezember 20X0 wird bereits am 6. Januar 20X1 gezahlt.

 

 

NEIN, da trotz Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums, die UStVA aufgrund der gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 20X1 fällig ist. Die Fälligkeit liegt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums. Strittig, siehe anhängiges BFH-Verfahren VIII R 1/20.

 

 

Übermittlung der UStVA für Mai 20X0 verspätet am 9. Januar 20X1, Lastschrifteinzug am 9. Januar 20X1.

 

 

NEIN, Fälligkeit liegt nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums, sondern früher.

 

 

 

 

 

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