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Unternehmensbewertung aus (Erbschaft)steuerlichen Anlässen (Stand 10/2018)

1) Maßstab „gemeiner Wert

Die Definition des gemeinen Wertes erfolgt seit jeher in dem für alle Steuerarten maßgeblichen Bewertungsgesetz (BewG). Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Gedacht wird insoweit an einen realistischen Verkehrswert, der sich im Idealfall unmittelbar aus dem bei einer Veräußerung erzielten Preis ableiten soll. Diese allgemeine Regel ist gem. §§ 11 und 12 BewG auch für Unternehmensbewertungen für Erbschaftsteuerzwecke vorgeschrieben. Durch die allgemeine Regelung des Wertmaßstabes im Bewertungsgesetz erlangt die Regelung aber auch für Bewertungsfälle in anderen Steuerarten fundamentale Bedeutung. Z.B für Zwecke der Einkommensteuer im Fall der Einlage von Beteiligungen, für die Bemessung von verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckten Einlagen, wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen an seine eigene GmbH veräußern möchte oder eine GmbH ihr Unternehmen an den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person veräußern will. Auch bei Wegzug oder Verlagerung des Unternehmens oder Unternehmensteilen ins Ausland ist der nach dem Bewertungsgesetz vorgegebene gemeine Wert maßgebend. 

 

2) Wert und Preis stimmen nur selten überein

Der Gesetzgeber lässt sich von der Annahme leiten, dass der Wert eines Unternehmens und der dafür gezahlte Preis in der Regel überein stimmt. Das ist aber in der Praxis in den seltensten Fällen der Fall. Warrent Buffet hat dieses Phänomen einmal treffend mit den folgenden Worten umschrieben: „Price is what you pay and value is what you get.“ Auch die aus der Betriebswirtschaft bekannten Begriffe „Lucky buy“ bzw. „Bad Buy“ zeugen von der Tatsache, dass sich der Wert eines Unternehmens nicht unbedingt im Preis widerspiegeln muss. Letzterer ist bekanntlich Ergebnis eines mehr oder weniger komplizierten Preisbildungsprozesses, der nach der jeweiligen Lage auf der Angebots- und Nachfrageseite in individuellen Verhandlungen vollzogen wird. Trotzdem gilt die Regelung, dass wenn ein Unternehmen oder dessen Anteile innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Bewertungsstichtag Gegenstand einer Transaktion zwischen fremden Dritten war, der dabei vereinbarte Preis als Wert des Unternehmens gelten soll. 

 

3) Ertragswertverfahren vorrangig

Der Wert des Betriebsvermögens ist „unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten … oder einer anderen anerkannten … auch für nicht steuerlichen Zwecke üblichen Methode zu ermitteln“. Damit hat die Bewertung in erster Linie nach einem Ertragswertverfahren zu erfolgen. Das Ertragswertverfahren ist wie das Discounted-Cash-Flow Verfahren eine sog. Gesamtbewertungsmethode. Danach wird nicht auf den Wert der einzelnen Wirtschaftgüter abgestellt, sondern auf die insgesamt im Unternehmen vorhandene Wertschöpfungskraft von Mensch und Maschine. Maßgeblich sind die Ertragsaussichten auf Basis der erzielten bzw. geplanten finanziellen Überschüsse. Bei der Ertragswertmethode werden die zukünftigen finanziellen Überschüsse mit einem das individuelle Unternehmensrisiko berücksichtigende Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Der Kapitalisierungszinssatz verkörpert die Rendite einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen äquivalenten Alternativanlage. 

 

4) Vereinfachungsregeln

Das Gesetz sieht in Bezug auf die anzuwendende Bewertungsmethode zwei wesentliche „Vereinfachungen“ vor. Erstens soll neben dem Ertragswertverfahren in begründeten Ausnahmefällen auch überschlägige Bewertungsverfahren wie z.B. das Multiplikatorverfahren, das Unternehmenswerte aus vergleichbaren Marktdaten von Unternehmenstransaktionen ableitet, zugelassen werden. Zweitens ist innerhalb der Ertragswertmethode ein „vereinfachtes Ertragswertverfahren“ vorgesehen. Die Vereinfachung soll durch verschiedene Stutzungen des vollwertigen Ertragswertverfahrens erfolgen. Die vorgesehenen Einschränkungen sind allerdings so gravierend, dass es fraglich ist, ob der verbleibende Rest überhaupt noch als Ertagswertverfahren bezeichnet werden kann. Kernelemente eines (vollwertigen) Ertragswertverfahrens sind u. a. die Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse mit einem individuellen risikoadäquaten Zinssatz und die Zukunftsbezogenheit der zugrunde zulegenden Zahlungsüberschüsse. Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus einem Basiszinssatz und dem individuell zu ermittelnden Risikozuschlag, der sowohl die allgemeinen Risiken des wirtschaftlichen Umfeldes als auch die insbesondere für mittelständische und kleine Unternehmen (KMU) wichtigen individuellen speziellen Risiken des Unternehmens selbst berücksichtigt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren enthält die vorstehenden Kernelemente nicht. Statt der zukünftigen Überschüsse sind die Ergebnisse der Vergangenheit maßgebend.  

KONLUS bietet Ihnen die hierfür erforderliche individuelle Beratung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Errichtung einer integrierten Finanzplanung oder führen Unternehmensbewertungen durch.


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Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CVA)

 

 

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