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Wachstumschancengesetz - geplante Änderungen im Bereich der Abschreibungen (Stand 02/2024)

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 17. November 2023 das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet, mit dem die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will. Der Bundesrat hat den Regierungsentwurf allerdings am 24. November 2023 gestoppt und an den Vermittlungsausschuss übergeben. Dieser soll sich am 21. Februar 2024 mit dem Wachstumschancengesetz befassen. Das Vermittlungsergebnis wird voraussichtlich in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 beschlossen. Da viele der Regelungen bereits ab dem Jahreswechsel 2023/2024 gelten sollen, werden diese voraussichtlich rückwirkend in Kraft treten, sobald das Wachstumschancengesetz beschlossen ist.

Mit dem Wachstumschancengesetz sind unter anderem diverse Änderungen für Abschreibungen geplant. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen im Bereich der Abschreibungen:


I. Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnte gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG für die Jahre 2020 bis 2022 „vorübergehend“ die degressive Abschreibung als konjunkturstützende Maßnahme in Anspruch genommen werden. Nunmehr soll es erneut vorübergehend ermöglicht werden für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, die degressive Abschreibung abermals einzuführen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Sinnvoll ist die Anwendung für bewegliche Wirtschaftsgüter deren Nutzungsdauer mehr als 4 Jahre beträgt. Die degressive Abschreibung führt zu Beginn des Abschreibungszeitraums zu einer höheren Abschreibung und am Ende zu einer niedrigeren Abschreibung. Letztlich führt die zeitliche Verschiebung nur zu einem reinen Zinseffekt. Zu beachten ist hierbei, dass es im Fall der Bilanzierung insoweit zum Auseinanderfallen zwischen Handels- und Steuerbilanzansatz kommen kann.


II. Degressive Abschreibung bei Wohngebäuden

Aufgrund des Wohnraummangels in Ballungsgebieten sowie anhaltender wirtschaftlicher Belastungen durch hohe Baukosten (Anstieg der Rohstoffpreise, erhöhte Finanzierungskosten) soll, zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft, die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet eingeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht im neuen § 7 Abs. 5a EStG folgende Voraussetzungen vor:

  1. ausschließlich für neue Gebäude, die Wohnzwecken dienen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind,
  2. Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen. Maßgebend ist hier die Baubeginnsanzeige. Eine Baubeginnsanzeige ist eine formelle Mitteilung, die von einer Baufirma oder einem Bauherren an die zuständige Bauaufsichtsbehörde gesendet wird, um den Beginn eines Bauprojekts anzuzeigen. Die Baubeginnsanzeige enthält regelmäßig Informationen über das geplante Bauprojekt, den Standort, den Zeitplan und andere relevante Details. Sie ermöglicht den Behörden, die Baustelle zu überwachen und sicherzustellen, dass das Projekt den genehmigten Plänen entspricht und alle erforderlichen Standards eingehalten werden.
  3. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. D. h. die Fertigstellung des Gebäudes und die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Gebäude müssen im gleichen Kalenderjahr erfolgen.
  4. Der Steuerpflichtige trägt die Nachweispflicht.

Im Erstjahr können sechs Prozent der Investitions-/Anschaffungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. In den darauffolgenden Jahren sind dann jeweils sechs Prozent des Restwertes abzugsfähig. Die Abschreibung hat pro rata temporis zu erfolgen. Ein Wahlrecht zum Wechsel zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist vorgesehen. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel zur Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG vom Restwert vorzunehmen. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind neben der degressiven Abschreibung nicht zulässig. Soweit Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die Abschreibung stellt sich beispielhaft wie folgt dar: Bei EUR 500.000,00 Investitionskosten (1.2025) sollen im ersten Jahr EUR 30.000,00 (sechs Prozent von EUR 500.000,00), im zweiten Jahr EUR 28.200,00 (EUR 500.000,00 Euro abzüglich der EUR 30.000,00 vom ersten Jahr = EUR 470.000,00 Restwert davon sechs Prozent).


III. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Bisher ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ein voller Betriebsausgabenabzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgüter EUR 800,00 nicht überschreitet (GWG-Grenze). Hierbei ist zu beachten, dass Wirtschaftsgüter, die einen Wert von mehr als EUR 250,00 ausweisen, im Anlageverzeichnis aufzunehmen sind. Die GWG-Grenze soll für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, um EUR 200,00 auf EUR 1.000,00 erhöht werden.


IV. Sammelposten

Nach aktueller Rechtslage kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut EUR 250,00, aber nicht EUR 1.000,00 übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen. Das Wachstumschancengesetz sieht eine deutliche Anhebung der Betragsgrenze für das einzelne Wirtschaftsgut um EUR 4.000,00 auf EUR 5.000,00 vor. Zudem soll die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Diese Änderung soll erstmals auf Wirtschaftsgüter Anwendung finden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/hergestellt werden.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter ergeben sich daher folgende Abschreibungsvarianten:

 

Anschaffungskosten

1. Variante Abschreibung

(§ 6 Abs. 2 EStG)

2. Variante Abschreibung

(§ 6 Abs. 2 EStG)

3. Variante Wahlmöglichkeit

nur anstelle der
1. Variante

bis EUR 250

sofort

sofort

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

mehr als EUR 250 bis EUR 1.000

sofort

Poolabschreibung über 3 Jahre

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

mehr als EUR 1.000 bis EUR 5.000

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Poolabschreibung über 3 Jahre

über EUR 5.000

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Sofern sich in einem Wirtschaftsjahr zur Anwendung der unter Punkt III. genannten GWG-Grenze entschieden wird, müssen Wirtschaftsgüter mit darüberhinausgehenden Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Es kann dann nicht zusätzlich ein Sammelposten unter Berücksichtigung der neuen Schwellen für Wirtschaftsgüter von EUR 1.000,00 bis EUR 5.000,00 gebildet werden.

V. Sonderabschreibung § 7g EStG

Nach § 7g Abs. 5 EStG können Betriebe, die die Gewinngrenze von EUR 200.000,00 im Jahr vor der Investition nicht überschreiten und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermieten oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen, derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung geltend machen, unabhängig von einer vorherigen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags. Die Sonderabschreibung kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden, gedeckelt auf insgesamt 20 %. Das Wachstumschancengesetz sieht für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, eine Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 50 % vor.

Es bleibt abzuwarten, ob bzw. welche Regelungen final beschlossen werden. Wir werden hierüber informieren.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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