§ 37b EStG verständlich erklärt: Wie Sie Geschenke, Einladungen und Incentives rechtssicher pauschal versteuern – 7 entscheidende Praxisthemen für Unternehmen

 

Im Geschäftsleben spielen Geschenke, Einladungen oder Incentives eine wichtige Rolle: Sie fördern Kundenbeziehungen, motivieren Mitarbeitende und stärken die Unternehmensbindung. Doch steuerlich bergen solche Zuwendungen oft Risiken – insbesondere, wenn sie falsch bewertet oder nicht korrekt versteuert werden.

§37b Einkommensteuergesetz (EStG) bietet Unternehmen eine vereinfachte Lösung: Sie können bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf den Bruttowert der Leistung versteuern. Der Clou: Die Empfängerin oder der Empfänger – etwa Kunden oder Mitarbeitende– hat keine eigene Steuerlast zu tragen.

In diesem Beitrag zeigen wir die 7 wichtigsten Aspekte, die Unternehmen bei der Anwendung von § 37b EStG kennen und beachten sollten – inklusive praktischer Beispiele, Abgrenzungshinweise und Tipps zur Umsetzung.

 

  1. Wer ist begünstigt? – Anwendungsbereich des § 37b EStG

Der § 37b EStG kann angewendet werden bei Zuwendungen an:

  • eigene Arbeitnehmer*innen (z. B. als Prämie, Anerkennung, Anreiz),
  • geschäftlich verbundene Dritte (z. B. Kundinnen, Lieferantinnen, Geschäftspartner*innen).

Beispiel: Sie überreichen einem langjährigen Kunden einen hochwertigen Präsentkorb im Wert von EUR 70. Sie versteuern diese Sachzuwendung pauschal mit 30 % nach § 37b EStG – der Kunde muss sie nicht versteuern.

⚠️ Wichtig: Zuwendungen an den Gesellschafterkreis oder deren Angehörige unterliegen einer besonders kritischen Prüfung, da hier der Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Schenkung besteht.

 

  1. Was gilt als Zuwendung im Sinne des § 37b EStG?

Erfasst sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, insbesondere:

  • Geschenke (z. B. Wein, Bücher, Technik, Gutscheine),
  • Einladungen zu Veranstaltungen (z. B. Messen, Konzerte, Sportevents),
  • Sachprämien bei Bonusprogrammen oder Vertriebsaktionen.

Nicht erfasst sind:

  • Geldzuwendungen (z. B. Barprämien, Überweisungen),
  • Zuwendungen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund (z. B. an Gesellschafter),
  • Zuwendungen, die den regulären Lohn ersetzen (bei Mitarbeitenden).

Beispiel: Ein Mitarbeitender erhält als Dank für eine besondere Leistung ein E-Bike. Die Sachzuwendung ist zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und kann pauschal versteuert werden.

 

  1. Die 10.000-Euro-Grenze – jährliche Höchstgrenze je Empfänger

Die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG ist nur bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 10.000 brutto pro Person und Kalenderjahr möglich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Zuwendung individuell steuerpflichtig – eine anteilige Pauschalversteuerung ist ausgeschlossen.

Tipp: Dokumentieren Sie Zuwendungen empfängerbezogen – z. B. in einer internen Liste – um die Grenze im Blick zu behalten.

 

  1. Betriebsausgabenabzug: Wann ist die Zuwendung abziehbar?

Nicht jede steuerlich begünstigte Zuwendung ist automatisch auch als Betriebsausgabe abziehbar. Es gelten folgende Regeln:

Art der Zuwendung

Betriebsausgabenabzug möglich?

Sachzuwendung an Mitarbeitende

✅ Ja, in voller Höhe

Geschenk an Dritte (z. B. Kund*innen) bis EUR 50 netto

✅ Ja, inklusive Pauschalsteuer

Geschenk über EUR 50 netto

❌ Nein, keine Abzugsfähigkeit – auch nicht für Pauschalsteuer

Bewirtungskosten

❌ Eingeschränkt – max. 70 % bei geschäftlichem Anlass

Beispiel: Sie verschenken eine Flasche Champagner im Wert von EUR 60 brutto an einen Kunden. Da der Nettowert über EUR 50 liegt, sind weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben abziehbar.

 

  1. Formale Voraussetzungen & Fristen

Die Anwendung des § 37b EStG ist nur möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Einheitliche Anwendung auf alle gleichartigen Zuwendungen im Wirtschaftsjahr,
  • Erklärung spätestens in der Lohnsteueranmeldung für Dezember, also i. d. R. bis zum 10. Januar des Folgejahres,
  • Lückenlose Dokumentation erforderlich: Name der empfangenden Person, Anlass, Art, Wert und Datum der Zuwendung.

Tipp: Prüfen Sie frühzeitig im Jahresverlauf, ob bestimmte Maßnahmen unter § 37b EStG fallen – so vermeiden Sie unangenehme Rückfragen bei Betriebsprüfungen.

 

  1. Business-Seats, VIP-Logen & Events – steuerlich besonders heikel

Einladungen zu exklusiven Events wie Fußballspielen, Konzerten oder Gala-Abenden sind beliebt – aber steuerlich komplex. Solche Veranstaltungen gelten nicht als klassische Geschenke, sondern als geldwerter Vorteil. Sie können aber unter § 37b EStG pauschal versteuert werden.

🔎 Praxisregel (lt. Finanzverwaltung): Eine pauschale Aufteilung der Gesamtkosten ist zulässig:

  • 40 % Werbung
  • 30 % Geschenk
  • 30 % Bewirtung

Beispiel: Für eine Business-Loge zahlen Sie EUR 10.000 netto. Daraus ergibt sich:

  • EUR 4.000 (Werbung): voll abziehbar
  • EUR 3.000 (Bewirtung): nicht abziehbar, aber Vorsteuer ist abziehbar
  • EUR 3.000 (Geschenk): nicht abziehbar, Vorsteuer von EUR 570,00 nicht abziehbar, Pauschalsteuer (30 %) = EUR 1.071, ebenfalls nicht abziehbar

💡 Fazit: Durch die Pauschalversteuerung wird der Kunde steuerlich entlastet – und kann das Event genießen, ohne steuerliche Konsequenzen zu befürchten.

 

  1. Zuwendung oder Kundenveranstaltung? – Die wichtige Abgrenzung

Nicht jede Veranstaltung ist eine steuerlich relevante Zuwendung. Entscheidend ist der Zweck der Veranstaltung:

Veranstaltungstyp

Anwendung von § 37b EStG?

Betriebsausgabeabzug

Fachvortrag mit Snack oder Getränk

❌ Nein

✅ Ja

Schulung mit kleiner Bewirtung

❌ Nein

✅ Ja

Konzert, Golfturnier oder Show-Event

✅ Ja

Teilweise, Aufgliederung

Geschäftsessen im kleinen Rahmen

❌ Nein – § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt

✅ Ja, 70%

Beispiel 1: Einladung zu einem Seminar mit anschließendem Kaffee → keine Sachzuwendung

Beispiel 2: Einladung zu einem Gala-Abend mit Dinner und Showprogramm → Sachzuwendung, § 37b anwendbar

✅ Fazit: Pauschalversteuerung schafft Rechtssicherheit – bei richtiger Anwendung

Die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG bietet Unternehmen die Möglichkeit, Sachzuwendungen an Mitarbeitende und Geschäftspartner einfach, rechtssicher und attraktiv zu gestalten. Sie erspart dem Empfänger eine steuerliche Belastung – unter der Voraussetzung, dass:

  • die Zuwendung betrieblich veranlasst ist,
  • sie die 10.000-Euro-Grenze nicht überschreitet,
  • alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

Besonders wichtig sind die sorgfältige Dokumentation und klare Abgrenzung zu anderen steuerlichen Vorschriften wie etwa der geschäftlichen Bewirtung oder dem Arbeitslohn.

 

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Sie sind sich nicht sicher, ob § 37b EStG auf bestimmte Maßnahmen in Ihrem Unternehmen anwendbar ist? Oder Sie möchten Ihre Zuwendungsstrategie rechtssicher und wirtschaftlich gestalten?

 

 

Beatrice Lückert
Prokuristin, Steuerberaterin, LL.M. Accounting and Taxation, CVA | + posts