Berechtigung zur Afa nach entgeltlichem Anteilserwerb, BFH Urteil vom 14. November 2023 – IX R 1/12
I. Auf einen Blick
Mit dem Urteil des höchsten Finanzgerichts vom 14. November 2023 (Az: IX R 1/12, NV) wird die laufende Rechtsprechung zur Ermittlung von Afa-Bemessungsgrundlagen bestätigt, insbesondere die Senatsurteile vom 3.5.2022 – IX R 22/19. Wesentliche Punkte der Bestätigungen zeigt dieser Betrag auf.
Mit dem Urteil aus 2023 wird erneut vom IX. Senat anerkannt, dass mit dem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die dazugehörigen Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Gesamthandsvermögens der Gesellschaft anteilig erworben werden. Die Übernahme von anteiligen Schulden erhöht beim Erwerber den Kaufpreis soweit die Verbindlichkeiten von der Personengesellschaft zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, welche abgeschrieben werden können, wie beispielsweise Gebäude.
Ferner wurde durch das BFH-Urteil bekräftigt, dass bei dem anteiligen Erwerb von bebauten Grundstücken des ertragsteuerlichen Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude erforderlich ist.
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er die Abschreibung auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten beanspruchen. Der Abschreibungssatz richtet sich nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bzw. nach den gesetzlichen Typisierungen.
II. Im Detail
Beim entgeltlichen Erwerb von Anteilen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, gilt es für den Erwerber zu verstehen, wie sich die künftige Abschreibung bemisst. Hat der Gesellschafter bereits einen Anteil an der Personengesellschaft (im Urteilsfall 20 %), wird die Abschreibung für diesen Anteil nach den bisherigen Grundsätzen fortgeführt. Für den Anteil, welchen der Gesellschafter schon vor dem Hinzuerwerb besessen hat, findet keine Anpassung statt.
Nur für den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil (im Urteilsfall 70 % vom Vater und 10 % von der Schwester) findet eine Neuberechnung der Abschreibung statt, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Kaufpreiszahlung fremdüblich gewesen ist.
Um die Bemessungsgrundlage zu ermitteln, wird auf den Kaufpreis zuzüglich der übernommenen Verbindlichkeiten abgestellt. Die Verbindlichkeiten werden nur herangezogen, wenn mit diesen Verbindlichkeiten von der Personengesellschaft abschreibbare Wirtschaftsgüter wie Gebäude hergestellt bzw. angeschafft wurden.
Der um die übernommenen Verbindlichkeiten erhöhte entgeltliche Kaufpreis muss in Bezug auf Immobilienvermögen aufgeteilt werden auf Grund und Boden und abschreibbarem Gebäude, da die Abschreibung nur auf das Gebäude angesetzt werden kann.
Für die Abschreibungshöhe wird auf die Restnutzungsdauer abgestellt. Beträgt diese weniger als die standardisierten Abschreibungssätze in § 7 Einkommensteuergesetz von beispielsweise 50 Jahren, bzw. 2 % für Gebäude, können auch höhere Abschreibungen auf Basis einer verkürzten Restnutzungsdauer angesetzt werden.
III. Empfehlung
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt noch nicht veröffentlicht und ist daher über den entschiedenen Urteilsfall hinaus nicht anzuwenden. Dennoch bestätigt das Urteil wesentliche Punkte der vorherigen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Rechtsprechung und lässt sich auf die Praxis übertragen. Mit dem Urteilt wird verdeutlicht, dass vor einem Anteilserwerb eine Prüfung der abschreibungsrelevanten Wirtschaftsgüter dem Grunde und der Höhe nach vorgenommen werden sollte. Hierbei ist es regelmäßig sinnvoll, die steuerliche Analyse vor Abschluss des Vertrages vorzunehmen, um beispielsweise Aufteilungen von Grund und Boden und Gebäude bei Immobilienvermögen bereits im Kaufvertrag festlegen zu können.
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