Eintragungspflicht für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Partnerschaften.
Bereits seit der Einführung der EU-Geldwäsche-Richtlinie, die seinerzeit bis Ende Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen war, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein Transparenzregister zu führen. Damit will man gegen Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht kämpfen. In Deutschland ist dazu das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Einrichtung eines neuen Transparenzregisters „zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten“ (§ 18 Abs. 1 GwG). Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG)
- mehr als 25 % der Kapitalanteile hält und/oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert und/oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
- der/die gesetzliche(n) Vertreter und/oder
- der/die geschäftsführende(n) Gesellschafter und/oder
- der/die Partner.
- Vor- und Nachname (vollständig und mit genauer Schreibweise / mit oder ohne Bindestrich etc.)
- Geburtsdatum
- Wohnort (nicht die vollständige Adresse)
- Wohnsitzland
- alle Staatsangehörigkeiten
- der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG) /Beispiel „GF“