SEPA-Zahlungen sicher abwickeln – Verification of Payee (VoP) / EU-Verordnung 2024/886

Überblick:
  • Neue gesetzliche Vorgabe ab 09.10.2025
  • Empfängerüberprüfung bei SEPA-Überweisungen„
  • Anpassungen in den Zahlungsprozessen nötig.

 

Ab dem 09.10.2025 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die den SEPA-Zahlungsverkehr innerhalb Europas grundlegend verändert: Die Empfängerüberprüfung bei SEPA-Überweisungen – auch Verification of Payee (VoP) genannt – wird verpflichtend.

Dann sind alle Banken im Euro-Zahlungsverkehrsraum gesetzlich verpflichtet, vor Freigabe einer Zahlung zu prüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem bei der IBAN hinterlegten Kontoinhaber übereinstimmt. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrug im Zahlungsverkehr zu reduzieren und die Zahlungssicherheit zu erhöhen.

Hintergrund

Verification of Payee (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung 2024/886. Diese schreibt vor, dass alle Banken innerhalb des Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) vor der Freigabe einer Überweisung überprüfen, ob der eingetragene Empfängername zur angegebenen IBAN passt (Empfängerüberprüfung).Diese Prüfung dient der Sicherheit besonders im elektronischen Zahlungsverkehr. Für Sie bedeutet das mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko bei Überweisungen. Die allgemeine technische Infrastruktur für die Empfängerüberprüfung (VoP) wird bereits am 5. Oktober, vier Tage vor der gesetzlichen Pflicht (09. Oktober), aktiv sein.

Von diesem Stichtag an werden Empfängerüberprüfung möglich sein. Die VoP-Pflicht betrifft alle, die SEPA-Überweisungen senden oder empfangen, unabhängig von der verwendeten Software oder dem Übermittlungsweg. In der Praxis erfolgt die Empfängerüberprüfung automatisiert unmittelbar nach Einreichen der Zahlung. Innerhalb weniger Sekunden erhält der Zahlende eine Rückmeldung und entscheidet, ob die Zahlung freigegeben oder storniert wird.

Im Vorfeld von VoP ist bei  der Pflege der Kunden- und Lieferantenstammdaten zu beachten, dass eine Abweichung zwischen Empfängername und IBAN haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann!

Begriffserklärungen

Den nachfolgenden fachlichen Begriffen können Sie im Zusammenhang mit VoP bei Software-Anwendungen und z. B. in Ihrem Online-Banking begegnen.

Übersicht der relevanten Begriffe:


Quelle: DATEV eG, © 2025

 

Überprüfungsergebnisse durch die Bank (Matches):

Die Bank führt VoP, oder auch die Empfängerüberprüfung, nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das Ergebnis folgt einem Ampelsystem mit den Ergebnissen:

  • Übereinstimmung (Match): grüne Ampel
  • Mit Abweichungen (Close-Match): gelbe Ampel (mit Rückgabe des korrekten Empfängernamens)
  • Keine Übereinstimmung (No-Match): rote Ampel (ohne Rückgabe des korrekten Empfängernamens)

Nach Erhalt des Ergebnisses können Sie auf dessen Basis entscheiden, ob Sie die Zahlung freigeben oder stornieren möchten. Wie streng die Banken bei Close-Match und No-Match vorgehen, entscheiden diese selbst.

Hinweis:


Quelle: DATEV eG, © 2025

Einige Banken haben sich auch bereits geäußert, dass sie mit darüber hinausgehenden Regeln die Anzahl der No-Matches möglichst klein halten wollen.

Eine  solche  Zusatzregel  könnte  etwa  darin  bestehen,  dass  bei einem gemeinschaftlichen Konto schon die Angabe eines der Inhabernamen als Match gewertet wird, oder bei einem Unternehmen auch einzelne Namensbestandteile der Firmierung bereits zu einem Close-Match führen. Bei Close-Matches wird dem Auslöser der Zahlung die korrekte Kontoinhaberbezeichnung mit zurückgespielt. Hier kann der Anwender also schnell prüfen, ob die Abweichung beispielsweise auf ein Vertippen oder eine Abkürzung zu-rückzuführen ist und ob es wahrscheinlich ist, dass es sich trotzdem um den gewünschten Zahlungsempfänger handelt. Bei einem No-Match meldet die Bank dagegen keinen Namen zurück. In diesem Fall ist eine Prüfung letztlich ausschließlich über den Kontakt mit dem Zahlungsempfänger möglich.

Haftung:

Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und sich  daraus  ergebender Konsequenzen  im  Betrugsfall.  Werden Zahlungen freigegeben, obwohl keine Übereinstimmung vorliegt, liegt die Haftung im Falle einer Fehlüberweisung wie bisher beim Auftraggeber. Das bedeutet, dass sich das Haftungsrisiko in diesem Fall nicht ändert.

Für  Sammelüberweisungen  hat  der  Gesetzgeber  die  Möglichkeit geschaffen, die Prüfung zu umgehen. Die Zahlungen werden dann im sogenannten Opt-Out-Verfahren gesendet.

Für Sie bedeutet das:


Quelle: DATEV eG, © 2025
 

Folgende Anpassungen in den Zahlungsprozessen sind nötig

Stammdatenpflege ist wichtig! Um bei SEPA-Überweisungen den korrekten Namen (Kontoinhabernamen) zu verwenden, können Sie vorbereitend Folgendes tun:
  • Prüfung und Pflege von Lieferanten-Stammdaten:
    Die Namen Ihrer Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.
  •  Prüfung Ihres Unternehmensnamens bei der Rechnungsstellung:
    Idealerweise entspricht Ihr Kontoinhabername dem Unternehmensnamen (für alle Ihre Konten, auch bei verschiedenen Banken).
Tipp:
  • Ergänzen  Sie  Ihre  Rechnungsvorlage  um  einen  Hinweis, welchen exakten Empfängernamen Ihre  Kunden bei Überweisungen verwenden sollen.
  • Klären Sie interne Prozesse. Welche Folgeprozesse ergeben  sich  bei  Ihnen  im  Falle  eines  Close-Match  oder  No-Match?
  • Verwenden Sie einen „Commercial Name“:
    Gemäß EU-Vorgabe kann neben dem offiziellen Firmennamen auch ein „Commercial Name“ für die Empfängerüberprüfung genutzt werden.
    Empfehlungen  für  die  Wahl  eines  „Commercial  Name“, eines Handelsnamens, bzw. eines Alias:

    –  Nutzen Sie eine Bezeichnung, die für Ihren Geschäftsverkehr  üblich  und  Ihren  Kunden  bzw.  Geschäftspartnern bekannt ist.
    –  Stellen Sie sicher, dass die Bezeichnung Ihr Unternehmen eindeutig beschreibt.
    –  Berücksichtigen Sie eine mögliche Zeichenbegrenzung (z. B. 27 Zeichen bei Papier-Überweisungsträgern).
    – Bitte beachten Sie, dass die konkrete Verwendung und Prüfung  eines  „Commercial  Name“,  Handelsnamens oder Alias von den Regelungen der jeweiligen Bank bzw. Bankengruppe abhängt.


Regelungen zur Sammelüberweisung

Die  Empfängerüberprüfung  ist  ein  zusätzlicher  Schritt  im  Zahlungsprozess. Hinzu kommt, dass ihre Einführung auf eine Stichtagsumstellung hinausläuft, deren Auswirkungen zwar antizipiert, aber  nicht  umfänglich  im  Vorfeld  getestet  werden  können.  Der Gesetzgeber hat daher zumindest für  Sammelüberweisungen die Möglichkeit geschaffen, die Prüfung zu umgehen. Die Zahlungen werden dann im sogenannten Opt-Out gesendet. Das kann helfen, um gewisse Prozesse stabil und effizient zu halten, führt aber dazu, dass  ein  potenzielles  Sicherheitsfeature  nicht  genutzt  wird.  Hier muss jeder Anwender für sich abwägen und entscheiden.

Ist bei größeren Sammelzahlungen die Empfängerüberprüfung gewünscht (Opt-In), sollten grundsätzlich auch Wartezeiten eingeplant werden. Die Banken sind zwar verpflichtet, das Prüfungsergebnis in wenigen Sekunden bereitzustellen, aber bei einem Auftrag mit 100 Zahlungen kann es voraussichtlich trotzdem etwas länger dauern. Diese Zeit gilt es von vornherein einzuplanen. Wem hier die Prozessgeschwindigkeit wichtiger ist, für den ist das beschriebene Opt-Out eine Option.


Hinweis:
Eine  Sammelzahlung,  die  Matches,  Close-Matches  und  No-Matches enthält, kann nicht teilweise freigegeben werden.

 

Notwendige Prozessanpassungen bei buchungs- und rechnungsgesteuerten Zahlungsprozessen

Unabhängig  vom  Prüfergebnis  ergeben  sich  allein  durch  die Durchführung der VoP-Prüfung Anpassungen im Prozess. Bei buchungs- und rechnungsgesteuerten Zahlungsprozessen empfiehl sich schon beim Anlegen eines Zahlungsempfängers etwas mehr Augenmerk darauf, dass der eingetragene Name stimmt. Wichtiger bleibt aber nach wie vor die korrekte IBAN. Die Prozessschritte beim Durchführen kreditorischer Buchungen und beim Erzeugen der Zahlungsvorschläge bleiben wie gehabt.

Bei  Zahlungsübermittlungen  mittels  EBICS-  oder  PIN/TAN-Verfahren  sollten  jedoch  im  Vorfeld  einige  Abstimmungen  getroffen werden:  So  ist  grundsätzlich  zu  klären,  ob  Sammelzahlungen  im Opt-In oder Opt-Out übermittelt werden sollen. Außerdem muss ab-gestimmt sein, wie jeweils mit Close-Matches oder No-Matches umgegangen  werden  soll,  die  bei  der  VoP-Prüfung  auftauchen. Das ist umso wichtiger bei Sammelzahlungen, die im Opt-In ein-gereicht werden, und bei denen einzelne Posten keinen Match erreichen.

Etwas komplizierter wird es, wenn ein Unternehmen für bestimmte Zahlungen eine Vier-Augen-Freigabe festgelegt hat, und diese dann (etwa bei einer optionalen Opt-In Einreichung) mit einer VoP-Prüfung stattfindet. Zunächst wird dabei die Zahlung als Opt-In im EBICS-Verfahren an die Bank übertragen. Im Anschluss können alle Unterschriftsberechtigten die sogenannte VeU-Liste (für Verteilte elektronische Unterschrift) aufrufen und die Zahlung unterschreiben.  Sobald  die  erforderlichen  Unterschriften  eingegangen  sind, führt die Bank die Zahlung aus.

 

Auch die eigenen Kunden vorbereiten

Die  hier  aufgeführten  Überlegungen  im  Zahlungsprozess  treffen  natürlich  auch  die  eigenen  Kunden.  Wer  vermeiden  möchte, dass  diese  ihre  Zahlungen  aufgrund  eines  No-Match  abbrechen, sollte im Vorfeld alles dafür tun, dass sie mit dem korrekten Empfängernamen versorgt sind. Hier lassen sich über die Analyse der Zahlungsempfängerangaben  in  den  eigenen  Zahlungseingängen potenzielle Probleme entdecken und präventiv beseitigen. Kunden, bei denen hier Abweichungen zum bei der Bank hinterlegten Na-men auffallen, sollten noch einmal aktiv auf den zu verwendenden Zahlungsempfängernamen hingewiesen werden.

Allgemein  ist  auch  eine  Anpassung  der  Rechnungsvorlage  um einen prägnanten Vermerk zum korrekten Zahlungsempfängernamen sinnvoll. Verwenden viele Kunden denselben abweichenden Namen, kann auch bei der Bank ein entsprechender Alias bean-tragt werden. Dieser wird dann analog zum eigentlichen Namen als Match bewertet. Allerdings werden nicht alle Banken die Hinterlegung eines solchen Alias unterstützen, oder sie werden sie an eine Einzelfallentscheidung knüpfen.

Ergänzende Informationen zu Verification of Payee (VoP)

  • Auslandsüberweisungen,  d.  h.  Überweisungen  in  Fremdwährung oder außerhalb des SEPA-Raums sind nicht von VoP betroffen.
  • Ebenso sind SEPA-Lastschriften nicht von VoP betroffen.
  • Die Banken sind verpflichtet oP kostenfrei anzubieten.
  • Die VoP-Prüfung sollte innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden. Bei Sammelzahlungen mit einer hohen Anzahl von Zahlungssätzen kann die VoP-Prüfung auch einige Minuten in Anspruch nehmen.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

 
 
 
 
 

In dieser Publikation wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Die verwendete Sprachform bezieht sich auf alle Menschen, hat ausschließlich redaktionelle Gründe und ist wertneutral.

Quellen:

  • DATEV eG, © 2025 / u.a. datev.de/documents/1038957
  • Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN)
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