I. Auf einen Blick

Durch das Streaming von Videos und das Hochladen dieser auf Videoplattformen, werden jedes Jahr erhebliche Einnahmen von Streamern generiert. Neben Einnahmen aus Abonnements und Werbung werden auch Einnahmen aus freiwilligen Zahlungen von Zuschauern an den Streamer (sog. Donations) erzielt. 
 
Mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 4.3.2022 lag erstmals eine finanzgerichtliche Entscheidung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Donations von Zuschauer an Streamer eines Livestreams vor. Das FG Düsseldorf war im damaligen Fall der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt sind.
 
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun mit der Kurzinformation vom 8.05.2023 (VI 3510 – S 7100-767) ebenfalls zu diesem Thema Stellung genommen. Danach unterliegen freiwillige Zahlungen (sog. Spenden bzw. Donations) an den Ersteller eines Videos (z.B. aufgrund eines Unterstützungs- oder Belohnungsaufrufs beim Anschauen des Videos auf einer Video-Plattform) als Entgelt für eine sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die freiwillige Zahlung im Rahmen eines Streams an Personen, die auf einer Streaming-Plattform live Inhalte übertragen (sog. Streamer).

II. Im Detail

1. Hintergrund
 
Durch Produktion von Videos (“Streaming“) und Verarbeitung („Upload“) über Videoplattformen erzielen Streamer verschiedene Einnahmen u.a. aus Werbung, Abonnements oder Do-nations. 
 
Bei Donations können Zuschauer einem Streamer unmittelbar Geldbeträge zukommen las-sen. Hierzu müssen diese in der Regel auf das System der Videoplattform zugreifen oder einen externen Zahlungsdienstleister verwenden. Die Transaktion über den Zahlungsdienstleister erfolgt ebenfalls unter Zuhilfenahme der Videoplattform über Hyperlinks oder Buttons, welche in die Videoplattform integriert werden und sich vom restlichen Inhalt der Videoplatt-form sichtlich abheben (sog. Panels). Durch die Aufmachung der Videoplattform und durch Animation des Streamers (u.a. namentliche Erwähnung während Live-Streams oder Chatfunktionen) werden die Zuschauer ermuntert Spenden zu tätigen. 
 
Bis zu dem Urteil des FG Düsseldorf lag keine gefestigte Rechtsprechung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Donations vor. Das FG orientierte sich mit der Abgrenzung an einem Urteil zur “Straßenmusiker-Rechtsprechung” des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3.3.1994, C-16/93 (Tolsma)). 
 
In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob eine freiwillige Zahlung von Zuschauern an einen Streamer tatsächlich ein Entgelt für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellt. Der europäische Gesetzgeber sah daher die Notwendigkeit mit Wirkung vom 1.1.2025 folgende Ergänzung in die neue Fassung des Art. 54 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie EU 2022/542) aufzunehmen:
 
„Betreffen die Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Tätigkeiten, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht wer-den, so gilt als Ort der Dienstleistung jedoch der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat“
 
2. Urteil FG Düsseldorf vom 4.03.2022 – 1 K 2812/19 U
 
In dem Urteil des FG Düsseldorfs war ein Streamer im Internet über eine Streaming-Plattform aktiv. Er nutzte die Streaming-Plattform um hierüber Einnahmen zu generieren und seinen Bekanntheitsgrad zu erweitern. Die Einnahmen erzielte er vorwiegend durch Werbung sowie Donations. Auf der Seite des Streaming-Kanals hatte der Zuschauer durch das Anklicken von Panels die Möglichkeit, dem Kläger entweder live oder als Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Videospielen teilnahm und in unterschiedlichen Rollen das jeweilige Rollenspiel fortentwickelte. Durch Anklicken des Panels “Subscriber” gelangten Zuschauer zu der Möglichkeit, ein Abonnement für die Seite des Klägers abzuschließen. Durch Anklicken des Panels “Donation” konnte der Zuschauer Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. 
 
Das Finanzamt ist der Meinung, dass es sich bei den Donations um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen des Klägers für seine Tätigkeit als Streamer handele und erhöhte dement-sprechend die steuerpflichtigen Umsätze. 
 
Das FG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, dass der Kläger mit seiner Streaming-Aktivität auf seinem Kanal sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG in Form von Unterhaltungsleistungen erbracht hat. Die Streaming-Plattform selbst stellt in dem Ganzen die „Bühne im Internet“ dar. Laut dem FG stellt sich das Anklicken und Verfolgen der Streams des Klägers durch die Zuschauer einen geldwerten Endverbrauch dar, wie bei einem Besuch im Theater und der Verfolgung der Unterhaltungs- und Darbietungsleistung. Die Zahlungen der Donations durch die Zuschauer beruht kausal auf der Unterhaltungsleistung des Klägers und sind daher nicht mit Spenden von Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar (vgl. EuGH, Urteil v. 3.3.1994, C-16/93). Im Gegensatz zu einem Passanten, der nicht zielgerecht den Erhalt einer musikalischen Darbietungsleistung durch einen Straßenmusiker beabsichtigt, suchen die Zuschauer des Klägers gezielt aus Unterhaltungsgründen dessen Kanal auf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahlung der jeweiligen Donation auf freiwilliger Basis erfolgt und die Höhe selbst im Er-messen des Zuschauers liegt. Denn ein Leistungsaustausch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gegenleistung, in welcher Höhe auch immer, freiwillig erbracht wird, sofern zwischen ihr und der Leistung eine innere Verknüpfung besteht.
 
Die Zuschauer, die dem Kläger freiwillig Donations zuwendeten, stellten zudem identifizierbare Leistungsempfänger seiner Streaming-Leistungen dar.
 
 

III. Ausblick und Auswirkung auf die Praxis

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm in dem o.g. Urteil einen Leistungsaustausch zwischen Streamer und Zuschauer an ohne zu prüfen, ob der Betreiber der Video-Plattform in die Leistungskette zwischen Streamer, Streaming-Plattform und Zuschauer eingebunden ist im Sinne des § 3 Abs. 11a UStG. In Fällen, in denen elektronische Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden, ist nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG davon auszugehen, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen aber für Rechnung des leistenden Unternehmers der elektronischen Dienstleistung tätig ist. Diese Vermutung bedeutet, dass für jeden Umsatz der in der Lieferkette zwischen dem Anbieter einer elektronischen Dienstleistung und dem Endverbraucher bewirkt wird, jeder Vermittler als Empfänger der elektronischen Dienstleistung gilt, der diese Dienstleistung dann wieder für einen weiteren Empfänger erbringt
 
Warum das FG nicht untersuchte, ob der Betreiber der Video-Plattform in die Leistungskette einbezogen ist, ist nicht ganz nachvollziehbar. Insbesondere da Einnahmen aus Abonnements als Entgelte für Leistungen an den Betreiber der Video-Plattform umsatzsteuerlich einzuordnen sind. 
 
Ein direkter Leistungsaustausch zwischen dem Streamer und dem Zuschauer hat zur Folge, dass die Leistung am Wohnsitz des Zuschauers steuerpflichtig ist gem. § 3a Abs. 5 UStG. Der Streamer muss sich dann ggf. im Ausland umsatzsteuerlich Registrieren und die Umsatzsteuer dort abführen bzw. das One-Stop-Shop Verfahren nutzen. Ferner muss der Streamer darüber hinaus den Wohnsitz jedes einzelnen Zuschauers ermitteln, was nicht immer unproblematisch seien kann. 
 
Streamer sollten daher prüfen, ob die Ausführungen des FG Düsseldorfs erfüllt sind und sie tatsächlich unmittelbar an Zuschauer und nicht an die Streaming-Plattform selbst liefern.
 
Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.
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