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Haftung des Steuerberaters

Die Haftung des Steuerberaters kann auf mehreren Ebenen eingreifen. Am weitesten haftet er für die Einhaltung der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen. Ferner kann er zivilrechtlich haften oder strafrechtlich sowie im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten.

Handakte des Steuerberaters

Der Begriff der Handakte ist gesetzlich in § 66 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung (StBerG) definiert und enger als der Begriff der Mandantenakte, in der alle Unterlagen zur Mandantenabwicklung enthalten sein sollten.

Herausgabeverpflichtung des Steuerberaters von DATEV Daten

Ob der Steuerberater nach Beendigung seines Mandats verpflichtet ist, die DATEV Daten an den Mandanten oder einen von diesem neu beauftragten Steuerberater herauszugeben, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder dieses nur vorbereitende Arbeitsleistungen.

Mandantenakte

Der Begriff der Mandantenakte ist - anders als der Begriff der Handakte i.S.d. § 66 StBG - nicht eingeschränkt.

Mittelgebühr

Die "Mittelgebühr" findet Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt.

Verjährung von Gebührenansprüchen des Steuerberaters

Wie alle Ansprüche unterliegen auch die Gebührenforderungen des Steuerberaters einer Verjährung.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Haftpflichtansprüche aus der Belehrungspflicht gegen Steuerberater nehmen zu. Oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Ansprüche bereits verjährt sind. Das neue, ab Ende 2004 geltende, Verjährungsrecht führt durchweg zu einer Verlängerung der Verjährung. Das Haftpflichtrisiko der Berater hat sich erhöht.

Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

Sofern Gebührenforderungen noch offen stehen, stellt sich für den Steuerberater häufig die Frage, ob er in Ausübung eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechtes die Herausgabe von Mandantenunterlagen / Arbeitsergebnissen verweigern kann. Diese Frage beurteilt sich zivilrechtlich nach den §§ 273, 320 BGB und § 66 Abs. 4 StBerG.

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Glossar zum Thema Berufsrecht der Steuerberater